Projekte und Initiativen Kinder- und Jugendarbeit Mobilität für jung und älter Marktplatz Nachbarschaft Natur und Sehenswertes Kunst und Kultur Freizeit und Hobbies Dorffeste und Dorffeiern digitales Nossendorf ......

Landschaftsschutzgebiet "Trebeltal"

Im folgenden ist die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Trebeltal" Landkreis Demmin Vom 29. September 1995 mit der zum 07.02.2024 aktuellsten verfügbaren Fassung der Gesamtausgabe als Beschreibung leicht redaktionell geändert worden, damit sie besser gelesen werden kann.
Es gilt natürlich die originale Verordnung.

Landschaftsschutzgebiet Trebeltal

Festsetzung

Das Landschaftsschutzgebiet "Trebeltal" erstreckt sich in seiner Gesamtheit über Teile der Landkreise Nordvorpommern, Güstrow und Demmin.
Das Gebiet des Trebeltales im Landkreis Demmin wird als Landschaftsschutzgebiet "Trebeltal" mit einer Fläche von etwa 5010 Hektar festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet "Trebeltal" erfaßt Flächen der Gemeinden Beestland, Nossendorf, Wotenick, Stubbendorf, Brudersdorf und der Stadt Demmin.

Geltungsbereich

Folgende Ortsteile wurden aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegrenzt: Annenhof, Volksdorf, Drönnewitz, Wotenick, Nossendorf, Klein Methling, Brudersdorf und Groß Methling.

Charakter und Schutzzweck

Das Landschaftsschutzgebiet wird festgesetzt:

1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes und

3. wegen seiner Bedeutung für die Erholung.

Insbesondere soll dabei erreicht werden:

1. das weitgehend wenig zersiedelte Gebiet vor einer willkürlichen und vor allem landschaftsfremden Bebauung zu bewahren und die kulturell wertvollen Bauwerke sowie die ur- und frühgeschichtlichen Bodendenkmale als Elemente der Landschaft und als touristisches Potential zu erhalten,

2. die vielfältigen natürlichen Landschaftselemente in ihrer Gesamtheit und mit allen Bestandteilen und Erscheinungsformen, wie zum Beispiel Einzelbäumen, Hecken, Gehölzgruppen, Wäldern, Mooren, Ufersäumen, Söllen, Bächen und Quellen in ihrer vernetzten Struktur zu sichern und zu entwickeln und den freilebenden Tieren und Pflanzen langfristig die Lebensräume zu erhalten,

3. die Bereiche der Schutzzone I (Kernzone), das heißt die Uferröhrichte, Feuchtgebiete und Bachtäler, die Wälder, Moore, Sölle und die extensiv genutzten Wiesen und Weiden der Trebelniederung sowie die Trockenrasen auf Kuppen und Hängen des Trebeltals als Orte vielfältiger und wertvoller Biotopstrukturen wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und als Lebensstätte für zum Teil gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln.

Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet "Trebeltal" sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt nachteilig beeinflussen, das Landschaftsbild verunstalten oder den Erholungswert und den Naturgenuß beeinträchtigen.

(2) Verboten ist es, vorbehaltlich von Sonderregelungen, Ausnahmen und Befreiungen, insbesondere:

1. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518, 635) bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder wesentlich zu ändern. Dieses gilt nicht für bauliche Anlagen und Einrichtungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der oben genannten Verordnung vorhanden waren, sofern es sich um genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 65 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern handelt,

2. Bodenbestandteile abzubauen oder die Bodengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen, Auffüllungen, Ablagerungen, Sprengungen oder in sonstiger Weise zu verändern und Bodenschätze zu gewinnen oder sich anzueignen,

3. den Wasserhaushalt durch Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungsmaßnahmen und Schaffung von neuen Wasseranlagen (Wehre, Schöpfwerke, Deiche, Abwasserbehandlungsanlagen) wesentlich zu verändern,

4. Stoffe einzubringen oder einzuleiten sowie andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig oder nachhaltig zu verändern,

5. die Pflanzendecke abzubrennen,

6. auf nicht gesondert ausgewiesenen Wasserflächen Wasserski, Jetski oder eine vergleichbare Wassersportart zu betreiben, die eine hohe Fahrzeuggeschwindigkeit erfordert. Das betrifft auch das Starten und Landen von Flugzeugen einschließlich Modellflugzeugen,

7. außerhalb von öffentlichen und hierfür nicht gekennzeichneten Wegen und Flächen Reitsport oder Motorsport zu betreiben,

8. Materialien, Abprodukte und Stoffe jeglicher Art in der unverbauten Landschaft zeitweilig oder dauerhaft zu lagern. Hiervon ausgenommen sind Produkte oder Rohstoffe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereinutzung,

9. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren und diese dort abzustellen,

10. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes anzulegen,

11. Anlagen für Fisch- und Wassergeflügelintensivhaltung in, auf und an natürlich entstandenen oder renaturierten Gewässern einzurichten,

12. landschaftsfremde Gehölze und andere Pflanzen anzusiedeln (unberührt bleiben Parkanlagen und Forstwirtschaftsflächen),

13. im Umkreis von 300 Metern um Brutstätten von Adlern, Kranichen und Schwarzstörchen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August (Seeadler vom 1. November bis 31. Juli) eines jeden Jahres ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde Wirtschafts- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.

Im Bereich der Schutzzone I ist zusätzlich verboten:

1. Umbruch von Dauergrünland,

2. Aufbringen von Gülle, Jauche, Klärschlamm und der Einsatz von Pestiziden sowie deren Lagerung. Das Verbot einer mineralischen Düngung ist abhängig von einer finanziellen Förderung,

3. Verlegen von ober- und unterirdischen Leitungen,

4. Neubau von Straßen oder anderen Verkehrswegen sowie die wesentliche Veränderung und der Ausbau vorhandener Verkehrswege. Bei der Ausweisung der Rad-, Wander-, Reitwege und Wege für behinderte Personen sind vorhandene Verkehrswege zu nutzen,

5. Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) aufzustellen oder zu benutzen,

6. Erstaufforstungen vorzunehmen.

Sonderregelungen

Unberührt von den Vorschriften bleiben:

1. die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,

2. die ordnungsgemäße Jagdausübung im Sinne von § 1 des Bundesjagdgesetzes ,

3. die erforderliche Gewässerunterhaltung gemäß Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern ,

4. das Aufstellen oder Anbringen von behördlich angeordneten oder zugelassenen Hinweisen,

5. das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßen, Wegen und Plätzen,

a) die der ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung dienen,

b) die der ordnungsgemäßen Jagdausübung dienen,

c) durch sonstige Personen mit Genehmigung des Landrates und der jeweiligen Rechtsträger,

6. die Unterhaltung der Straßen gemäß Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern ,

7. die Wartung und Instandhaltung vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen,

8. eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte oder rechtmäßige Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,

9. Maßnahmen, die zur Wahrung des Schutzzweckes ( § 3 ), einschließlich erforderlicher Bau- oder Pflegearbeiten, notwendig sind,

10. bergbauliche Aktivitäten, soweit sie im Rahmen der berggesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden und für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch besteht,

11. unberührt von den Verboten bleiben Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

Ausnahmen

Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn nachteilige Wirkungen, insbesondere eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes , nicht zu erwarten sind oder durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vermieden werden können.

Befreiungen

Von den Verboten kann auf Antrag Befreiung gewährt werden. Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die untere Naturschutzbehörde.

Anzeigepflichtige Handlungen

Bei der unteren Naturschutzbehörde sind folgende Maßnahmen schriftlich anzuzeigen:

1. die Einrichtung von Wildäckern, Kirrungen und Lagerplätzen für Wildfutter sowie die Errichtung und Unterhaltung von Wildfütterungseinrichtungen, Hochsitzen, Jagdkanzeln, insbesondere jagdlichen Einrichtungen in der offenen Landschaft und an Waldaußenrändern,

2. der Umbruch von Dauergrünland außerhalb der Schutzzone I,

3. die Umnutzung von Brachland,

4. die Ausweisung touristischer Einrichtungen, insbesondere von Rad-, Wander-, Reitwegen und Ruheplätzen sowie das Aufstellen von mobilen Verkaufseinrichtungen,

5. die Durchführung von gewerblichen Veranstaltungen jeglicher Art in Natur und Landschaft,

6. die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Still- und Fließgewässern der Schutzzone I.

Die untere Naturschutzbehörde kann die Maßnahme untersagen, wenn der Schutzzweck der Verordnung beeinträchtigt wird.

Gebote

Zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes im Landschaftsschutzgebiet kann die untere Naturschutzbehörde die notwendigen Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen anordnen.

Eigentümern längerfristig ungenutzter Flächen kann die Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch die untere Naturschutzbehörde aufgegeben werden.

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 oder Absatz 3 Nr. 1 bis 6 handelt oder eine anzeigepflichtige Handlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ohne Anzeige, vor Ablauf der Einspruchsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder entgegen einer Untersagung vornimmt.

(2) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde.

Quelle:

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Trebeltal" Landkreis Demmin Vom 29. September 1995. Zum 07.02.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die oben aufgeführten Beschreibungen sind leicht redaktionell geändert worden, damit sie von Bürgerinnen und Bürgern besser gelesen werden können. Es gilt natürlich die originale Verordnung.